zum illegalen Aufenthalt und Untreue eingestellt. Den städtischen Bediensteten konnte nicht nachgewiesen werden, dass ihnen der Aufenthaltsstatus der Eltern bekannt war.
Die grüne Fraktionssprecherin Dorothee Paß-Weingartz begrüßt diese Einstellung aus vollstem Herzen: ?Die Kinder waren die leidtragenden dieser Hetzjagd auf Menschen ohne Aufenthaltsstatus in Bonn. Es ist Fakt, dass Menschen ohne Papiere hier leben und dass diese auch Kinder haben. Und es gilt, den Kindern in Bonn die Chance zu geben, so normal wie möglich aufzuwachsen ? denn diese können am allerwenigsten für ihren Aufenthaltsstatus.?
Mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden die Bediensteten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in das Licht gerückt, sie würden illegale Aufenthalte unterstützen. Mit Erleichterung nehmen die Grünen deshalb die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis.
Schreiben der Bonner Staatsanwaltschaft:
30-1 226/05 09.05.06
3391/Voss
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn gegen Bedienstete der Stadt Bonn wegen des Verdachts der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt u.a.
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Stadt Bonn wegen des Verdachts der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der Untreue mit Verfügung vom 21.03.06, hier eingegangen am 08.05.06, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nach § 170 Abs. 2 StPO wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der subjektive Tatbestand sowohl bei dem Verdacht der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt als auch bei dem Verdacht der Untreue nicht erfüllt sei. Denn es könne nicht nachgewiesen werden, dass den städtischen Bediensteten der unberechtigte Aufenthalt der Kindeseltern bzw. ihrer Kinder bekannt war bzw. dass im Rahmen einer möglichen Untreue ein vorsätzli-cher Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt bzw. dem Land er-folgt sei.
Im Einzelnen:
a. Hinsichtlich der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, die durch die Gewährung eines Kindergartenplatzes erfüllt sein könnte, lässt die Staatsanwaltschaft es offen, ob in objek-tiver Hinsicht überhaupt von einer tauglichen Beihilfehandlung ausgegangen werden kann. Es fehle am subjektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung. Denn die städtischen Bediensteten müssten mindestens billigend in Kauf genommen haben, den unerlaubten Aufenthalt durch die Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte zu fördern. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn die zuständigen städtischen Bediensteten hätten kein persön-liches, insbesondere auch kein materielles Interesse an der Aufrechterhaltung eines ille-galen Aufenthaltes der Ausländer gehabt. Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass den Bediensteten der unberechtigte Aufenthalt der Eltern und der Kinder positiv bekannt gewesen sei.
b. Hinsichtlich des Tatbestandes der Untreue prüft die Staatsanwaltschaft zunächst, ob dieser durch die Befreiung von Elternbeiträgen ohne Vorlage von Einkommensnachwei-sen erfüllt worden sei.
Hier kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür vor-liegen, dass die betreffenden Eltern tatsächlich über höheres Einkommen als gegenüber den Bediensteten angegeben verfügten, sodass nicht von einem nachweislich zugefügten Nachteil der Stadt bzw. des Landes ausgegangen werden könne.
Ferner prüft die Staatsanwaltschaft, ob der Untreuetatbestand durch die Aufnahme eines Kindes illegal in Bonn lebender Ausländer in eine Kindertagesstätte verwirklicht worden sein könnte. Hier untersucht die Staatsanwaltschaft zunächst, ob durch die Aufnahme ei-nes Kindes ein Missbrauch der Befugnisse des Bediensteten vorliegt und stellt fest, dass weder nach dem Kinder- und Jugendhilferecht noch nach der Gemeindeordnung ein Auf-nahmerecht eines Kindes in eine städtische Einrichtung bestehe. Da die Gemeinde jedoch wegen des grundsätzlichen Anspruchs auf einen Kindergartenplatz verpflichtet sei, die hierfür notwendigen Kapazitäten zu schaffen, sei bei der Vergabe eines solchen Platzes an eine Person ohne rechtlichen Anspruch sehr wohl ein Schaden in Höhe der jeweiligen Betreuungsplatzkosten anzunehmen.
Jedoch sei auch hier ein vorsätzlicher Missbrauch nicht nachweisbar. Denn es könne nicht nachgewiesen werden, dass Bedienstete der Stadt Bonn vorsätzlich illegal hier aufhältige Kinder in städtische Kindertageseinrichtungen aufgenommen hätten.