Finanzordnung des Kreisverbands Bonn von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende eines jeden Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht wird von der Mitgliederversammlung unter Einhaltung des in § 6 Abs. (7) Nr. 2 der Satzung beschriebenen Verfahrens beschlossen und von dem/der Kassierer*in und einer/m Vorsitzenden des Kreisverbandsvorstandes unterzeichnet.
  2. Der Kreisverband legt dem Landesverband NRW bis spätestens 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes Rechenschaft über sein Vermögen, die Einnahmen und Ausgaben ab.
  3. Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und seiner Gliederungen verantwortlich. Die Gliederungen sind verpflichtet, dem/der Kassierer*in zu diesem Zweck Rechenschaft über ihre Finanzen zu geben.
  4. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

§ 2 Rechnungsprüfung

  1. Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum Mitglied des Kreisverbandsvorstands war oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen, können ebenfalls nicht Rechnungsprüfer*in sein.
  2. Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit zu einer Prüfung berechtigt, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen, sofern diese nach Gesetz und Satzung über ihre Finanzen Rechenschaft ablegen müssen.
  3. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  4. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 3 Haushalt

  1. Der/die Kassierer*in erstellt für das laufende Jahr einen Haushaltsplan, über den der Vorstand des Kreisverbandes beschließt und der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Beschluss des Vorstandes hat so frühzeitig zu erfolgen, dass die Mitgliederversammlung ihre Genehmigung in der Regel bis zum 31.03.erteilen kann.
  2. Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil bündnisgrüner Finanzpolitik.
  3. Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
  4. Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Ausnahme bildet die Kreditvergabe an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.
  5. Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den/die Kassierer*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
  6. Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der/die Kassierer*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Kreisverbandsvorstand einzubringen, der diesen beschließt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der/die Kassierer*in ist bis zu der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 4 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt in der Regel mindestens 1% vom Nettoeinkommen, bei Mitgliedern mit einem zu versteuernden Einkommen ab monatlich 800,00 € jedoch mindestens 10,00 € pro Monat. Mitglieder, bei denen ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 800,00 € monatlich vorliegt, haben in der Regel fünf Euro im Monat zu bezahlen.
  3. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € im Monat. Ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat gilt für die Höhe des Mitgliedsbeitrages Abs. (2).
  4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
  5. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Bonn leisten neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband.
  6. Die Höhe der Mitglieds- und Mandatsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beitragsabführungen

  1. Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlt der Kreisverband pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
  2. Die Unterlage zur Ermittlung der Mitgliederzahlen zur Quartalsmitte dient zugleich zur Feststellung der Delegiertenstärke für die Landesdelegiertenkonferenz.

§ 6 Spenden (Zuwendungen)

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Die bei ihm eingegangenen Spenden stehen dem Kreisverband ungeteilt zu. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband und von diesem über den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
  2. Hat der Kreisverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie zurück zu überweisen oder weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
  3. Spenden, die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landes- und den Bundesverband an die Bundestagspräsidentin/den Bundestagspräsidenten gemeldet.
  4. Spenden, deren Gesamtwert 10.000,00 € übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/des Spenders zu verzeichnen.
  5. Der Kreisverband erteilt Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen), auf denen vermerkt ist, dass die Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.

§ 7 Staatliche Teilfinanzierung

  1. Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und Kreisverband erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz.

§ 8 Kostenerstattung

  1. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten und Praktikant*innen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.
  2. Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
  3. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Kosten für Bahnfahrten und sonstige externen Rechungsbeträge sind durch Originalbelege nachzuweisen. Dabei gilt der Standardpreis der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln, auf deren Benutzung nach Möglichkeit verzichtet werden sollte, ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen.
  4. Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.
  5. Inlandsflüge sind grundsätzlich von der Erstattung ausgenommen.
  6. Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Von Landesarbeitsgemeinschaften gewählte Sprecher*innen können für diese Funktion entsprechende Erstattungen im Rahmen des LAGStatuts erhalten. Das antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Auf die Angemessenheit der Kosten ist zu achten. Für eine genauere Analyse zu Umfang, Wirkung und Kosten der Kinderbetreuung wird die Maßnahme zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
  7. Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
  8. Aufwendungen, die nicht durch diese Bestimmungen erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes erstattet werden.
  9. Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen.
  10. Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Barkasse

  1. Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
  2. Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
  3. Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.

§ 10 Geldanlagen

  1. Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
  2. Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bonn“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
  3. Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.

§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen

  1. Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.

§ 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit der Fraktion

  1. Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.
  2. Zuwendungen der Fraktionen an die Partei sind untersagt.