Geschäftsordnung des Kreisvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bonn

§ 1 Inkrafttreten

Der Kreisvorstand gibt sich zur Regelung der Zusammenarbeit, der Beschlussfassung und zur Sitzungsführung eine eigene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist bindend für die Beschlussfassung und andere Formen der Zusammenarbeit.

Diese Geschäftsordnung wird vom Kreisvorstand beschlossen.

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen die absolute Mehrheit. Änderungen können nur nach den Regelungen der bis hierhin geltende Fassung der Geschäftsordnung geändert werden.

§ 2 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bonn in seiner Fassung vom 10.12.2019 zusammen.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich nach § 7 Abs. 1 a, b der Satzung des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bonn in seiner Fassung vom 10.12.2019 zusammen.

§ 3 Aufgaben

Die beiden Vorsitzenden des Vorstands vertreten den Kreisverband bei der politischen Außendarstellung. Zusammen mit der/dem Schatzmeister*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung wahr. Er handelt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen des Haushaltsplanes. Der geschäftsführende Vorstand informiert dabei den Vorstand in angemessener Frist. Über grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten sind die Vorsitzenden, der/die Schatzmeister*in sowie Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstandes.

Der Vorstand verteilt zu Beginn seiner Amtszeit Arbeitsbereiche, vergibt definierte und eingegrenzte Aufgaben, erteilt Gremienzuständigkeiten sowie sonstige Zuständigkeiten an einzelne Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann sich darüber hinaus vom Personal der Geschäftsstelle, von Mitgliedern der Fraktion, von Vorständen der Ortsverbänden, von Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bonn, von Koordinierenden der Arbeitskreise und auch von jedem anderen Mitglied des Kreisverbandes beraten lassen.

§ 4 Personalangelegenheiten

Der geschäftsführende Vorstand ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.

Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber den Mitarbeitenden weisungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit der Geschäftsstelle und erstattet dem Vorstand regelmäßig Bericht. Der geschäftsführende Vorstand führt regelmäßige Mitarbeitenden- und Feedback-Gespräche, formuliert gemeinsam mit den Mitarbeitenden jährliche Zielvereinbarungen und fördert Fort- und Weiterbildungen.

§ 5 Finanzen

Über Finanzanträge bis 1.000 € kann die*der Schatzmeister*in allein entscheiden. Der*die Schatzmeister*in kann in diesem Rahmen nach eigener Maßgabe Entscheidungen auch an die Geschäftsstelle delegieren.

Über Finanzanträge bis 2.500 € entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.

Über Finanzanträge über 2.500 € entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.

Im Übrigen sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bezüglich der Finanzen, sowie die Finanzordnung bindend für den Kreisvorstand.

§ 6 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist auf einer Sitzung, einer Telefon- und Videokonferenz beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

War der Vorstand auf den vergangenen zwei Sitzungen-, Telefon- und Videokonferenzen beschlussunfähig und lagen die Sitzungen-, Telefon- und Videokonferenzen mindestens drei Tage auseinander, so ist er bei der nächsten Sitzung-, Telefon- und Videokonferenz beschlussfähig.

Der Vorstand ist ebenso nach den in § 8 festgehaltenen Regeln beschlussfähig.

§ 7 Beschlussfassung

Beschlüsse bedürfen einer vorherigen Antragsstellung. Antragsberechtigt an den Vorstand sind

  • alle Vorstandsmitglieder
  • alle Angestellten der Geschäftsstelle und
  • alle sonstigen Mitglieder der Partei.

Anträge müssen mit einer zwei Tagesfrist zur Kenntnis genommen werden können. Näheres zur Frist regeln § 8, 9, 10.

Anträge werden per Umlauf schriftlich, auf einer Sitzung, auf einer Telefon- oder Videokonferenz behandelt. Es gelten § 4 und § 5 entsprechend.

Anträge können unter Berücksichtigung der jeweiligen Frist zu einer spezifischen Sitzung, einer Telefon-, Videokonferenz oder speziell als Umlaufbeschluss eingereicht werden. Wird zur Einreichung keine nähere Angabe dazu gemacht, so ist der Antrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz zu behandeln.

Anträge können vom Vorstand in einfacher Mehrheit vertagt werden.

Der Vorstand befindet über Anträge in einfacher Mehrheit.

§ 8 Umlaufbeschlüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann schriftlich einen Umlaufbeschluss herbeiführen. Für die Beschlussbefassung per Umlauf gelten die in § 7 definierten Regeln. Der Umlaufbeschluss kann über die Chatbegrünung herbeigeführt werden.

Um an der Beschlussfassung per Umlauf teilnehmen zu können, muss jedem Vorstandsmitglied eine angemessene Frist gewährt werden. Die Frist muss sich zwischen 17.00 und 22.00 Uhr an einem Arbeitstag befinden und beträgt mindestens 24 Stunden. Alle Mitglieder des Vorstandes sind auf den Umlaufbeschluss hinzuweisen.

Wenn ein Umlaufbeschluss noch vor Ablauf der Frist die absolute Mehrheit des Vorstandes erreicht, so gilt er als beschlossen.

§ 9 Sitzungen

Der geschäftsführende Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Tagen zu einer Vorstandssitzung ein. Sie kann in Präsenz, per Video oder telefonisch durchgeführt werden. Der Vorstand bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung. Die Protokollführung übernimmt eine Vertretung der KGS.

Die wesentlichen Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und in der Wolke für den Vorstand zu hinterlegen. Der Entwurf des Protokolls soll drei Tage nach Sitzung an den gesamten Vorstand abgelegt werden. Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung ggf. mit Änderungen zur Abstimmung gebracht.

Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung beschließen. Der geschäftsführende Vorstand lädt dann mit einer Einladungsfrist von drei Tagen zu einer Sitzung ein.

Vorlagen zur Vorstandssitzung können mit einer Frist von 48 Stunden beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht oder in den WOLKE-Ordner abgelegt werden. Für dringliche Vorlagen entfällt die Frist. Über die Dringlichkeit befindet der Vorstand zu Beginn seiner Sitzung. Vorlagen können Berichte, Informationen oder Anträge sein.

§ 12 Chat

Abseits der Sitzungen, Telefon- und Videokonferenzen kommunizieren alle Vorstandsmitglieder, sowie Mitglieder der Geschäftsstelle zur Koordination ihrer Arbeit in einem Chat-Dienst. Vorzugsweise über die Chatbegrünung.

§ 13 Gleichstellung

Die Redeleitung hat ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von Frauen* auf mindestens die Hälfte der Redeplätze gewährleistet. Die Redeliste kann deshalb auch gekürzt werden, sollte Satz 1 nicht mehr erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 8 Mindestparität, Frauenstatut der Satzung des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bonn in seiner Fassung vom 10.12.2019.

§ 14 Übergabe der Amtsgeschäfte

Wird ein neuer Kreisvorstand gewählt, so hat der alte Kreisvorstand für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

Beschlossen auf der Sitzung des Kreisvorstandes am 22. Mai 2023.