Satzung des Kreisverbands Bonn von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schreibweisen:

Wie in den Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch auf Kreisverbandsebene der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht. Demnach heißt es:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, „DIE GRÜNEN“, „GRÜNE“ , „GRÜNE JUGEND“

In Anträgen und Beschlüssen gendern wir in der Regel mit dem Gender-Star und entsprechend des Beschlusses der 39. ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz in Halle zur geschlechtergerechten Sprache.

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Bonn. Die dort vereinbarten und genannten Inhalte und Ziele sowie die gesellschaftliche und innerparteiliche Gleichstellung aller Geschlechter bilden für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit, die eine konkrete Alternative zu den Konzepten anderer Parteien darstellen soll.

Bei der Verwirklichung (kommunal)politischer Ziele legen wir Wert darauf, Bürgerinitiativen und alternative und zivilgesellschaftliche Organisationen, die unsere Grundwerte teilen, zu unterstützen und vertrauensvoll und eng mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, die in der Gesellschaft bestehende Vielfalt innerparteilich noch besser abzubilden und Nichtmitgliedern möglichst große Mitwirkungsmöglichkeiten zu bieten.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Gliederungen

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bonn ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzform lautet GRÜNE BONN.
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Bonn. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesstadt Bonn.
  3. Gliederungen auf Gebietsebene sind die Ortsverbände Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg. Sie führen die Bezeichnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband…“ (jeweiliger Gebietsname). Die Gründung eines neuen Ortsverbandes bedarf der Anerkennung durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Ortsverbände haben Satzungs- und Personalautonomie.Die Satzung darf dem Grundkonsens der Bundespartei inklusive der Präambel und den Bestimmungen zur Mindestparität und dem Frauenstatut der Satzung des Kreisverbandes nicht widersprechen. Geben sich die Ortsverbände keine eigene Satzung, gilt die Satzung des Kreisverbandes entsprechend. Die Wahl von Kandidat*innen und (Ersatz-)Delegierten sowie die Finanzhoheit verbleiben beim Kreisverband.
  4. Zu bestimmten Sachgebieten können sich auf Kreisverbandsebene Arbeitskreise gründen. Vor der Gründung ist der Kreisverbandsvorstand anzuhören. Die Arbeitskreise wählen unter Beachtung von § 8 bis zu zwei Vorsitzende, von denen ein*e Vorsitzende*r Mitglied des Kreisverbandes sein muss. Ansonsten stehen Arbeitskreise auch Nichtmitgliedern zur Mitarbeit offen. Eine Abwahl von Vorsitzenden ist jederzeit mit mehr als der Hälfte der Stimmen möglich.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann nach schriftlichem Aufnahmeantrag werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bonn gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und soll gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) erklärt werden. Wird der Austritt gegenüber der GRÜNEN JUGEND erklärt, wird er mit der Weiterleitung und dem Eingang beim Landesvorstand wirksam.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverbandsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand, dies schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Findet innerhalb dieser Frist keine Mitgliederversammlung statt, ist der Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandsvorstandes. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Eintritt in einen anderen Kreisverband, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes, schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) zu erklären.
  5. Über einen Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Landesschiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
    3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
    4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
    5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
    2. seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
    3. wenn es kommunale*r Mandatsträger*in von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Bonn ist: neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 GRÜNE JUGEND

  1. Die GRÜNE JUGEND Bonn ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bonn. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
  2. Die GRÜNE JUGEND Bonn hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten grundsätzlich die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Ist dies organisatorisch oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND alternativ über die Konten des Kreisverbandes abgewickelt und im Rahmen der Buchhaltung des Kreisverbandes erfasst werden.
  4. Sofern die GRÜNE JUGEND des Kreisverbandes Bonn zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, sind diese im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens 3 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Sind eine Versammlung oder der Vorstand nicht beschlussfähig, so können 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes eine neue Versammlung bzw. eine neue Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen (Vorstands-) Mitglieder zu diesen Tagesordnungspunkten beschlussfähig ist. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, der Vorstand parteiöffentlich. Die Organe des Kreisverbandes können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
  4. Die Organe des Kreisverbandes können sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre satzungsgemäß gefassten Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal monatlich statt, mindestens aber einmal jährlich.
  3. Auf Verlangen von mindestens 3% der Mitglieder oder 2 Ortsverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Der Vorstand versendet die Einladung spätestens 1 Woche vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 5 Kalendertagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge bei Mitgliederversammlungen können in der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen, gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung, geregelt werden. Hat sich die Mitgliederversammlung keine Geschäftsordnung gegeben, können Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
  6. Antrags- und stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbandes. Frage- und Rederecht haben auch anwesende Nichtmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung
    1. beschließt insbesondere über die Satzung (inklusive der Finanzordnung und der Wahlordnung), Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Rechenschaftsbericht des Vorstands des Kreisverbandes sowie über die Satzung des Unterstützungsfonds „Grüner Zweig“.
    2. nimmt vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichtes, der von den Rechnungsprüfer*innen nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung zu prüfen ist, auf der Mitgliederversammlung den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist spätestens bei Beginn der betreffenden Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorzulegen und wird grundsätzlich schon mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) versandt. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
    3. wählt insbesondere den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen, die Bewerber*innen für die Kommunalwahlen, die Delegierten (z.B. für den Landesparteirat, die Landesdelegiertenkonferenz, die Bundesdelegiertenkonferenz und den Bezirksverband) und Ersatzdelegierten. Dabei gilt Folgendes:
      1. Delegierte werden in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen.
      2. Ersatzdelegierte können von der Mitgliederversammlung auch nur für eine Veranstaltung gewählt werden.
      3. Die Wahl des Vorstands des Kreisverbandes richtet sich nach § 7 (4) und (5).
      4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit von ihr gewählte Personen abwählen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
      5. Näheres zu allen Wahlen regeln daneben die einschlägigen Gesetze, Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Wahlordnung des Kreisverbandes, die die Mitgliederversammlung beschließen kann.

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
    2. die/der Kassierer*in sowie
    3. bis zu 5 weitere Mitglieder.
  2. Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie für die laufende Geschäftsführung den geschäftsführenden Vorstand. Grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung obliegen dem gesamten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand und der gesamte Vorstand fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie handeln dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Kreisverband wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB nach außen durch jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten, die dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes handeln.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Amt beginnt mit Annahme der Wahl. Wiederwahl ist möglich.
  5. Findet eine neue Vorstandswahl erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Annahme der Wahl statt, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die neue Vorstandswahl satzungsgemäß durchgeführt ist. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für dieses Vorstandsmitglied. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist auf die restliche Amtszeit des Vorstandes beschränkt.

§ 8 Mindestparität, Frauenstatut

  1. Bei Listenwahlen, Wahlen des Vorstandes, der (Ersatz-)Delegierten und aller im Kreisverband und seinen Untergliederungen zu besetzenden Gremien ist mindestens die Hälfte der zu besetzenden Plätze mit Frauen zu besetzen.
  2. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
  3. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet zunächst die gesamte Versammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der auf dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Frauen hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Wird die Entscheidung der gesamten Versammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Frauen abgelehnt, wird auf der nächsten Versammlung über das weitere Verfahren durch Beschluss der gesamten Versammlung entschieden, ohne dass der Mehrheit der dann anwesenden stimmberechtigten Frauen ein Vetorecht zusteht.
  4. Das Vetorecht nach den Sätzen 2 und 3 von Abs. (3) gilt auf Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Versammlungen anderer Gremien des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen entsprechend für sämtliche Entscheidungsvorlagen, solange nicht mindestens 50% der Mitglieder des Kreisverbandes Frauen sind UND auf der jeweiligen Versammlung mindestens 50% der Stimmberechtigten Frauen sind.
  5. Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum bei Vorstandssitzungen sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
  6. Die Sitzungsleitung auf Mitgliederversammlungen wird in der Regel paritätisch besetzt. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

§ 9 Urabstimmung

  1. Über das Programm kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.
  2. Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:
    1. von 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes oder
    2. von 2 Ortsverbänden oder
    3. der Mitgliederversammlung.
  3. Die Antragssteller*innen legen durch eine Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung so fest, dass mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt werden kann.
  4. Die unter Abs. 2 Unterabsätze (a) bis (c) erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. der entsprechende Beschluss innerhalb einer Frist von 4 Monaten in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes eingegangen sind. Die Frist beginnt mit der ersten Unterschrift bzw. dem ersten Antrag auf Beschlussfassung.
  5. Der Vorstand des Kreisverbandes stellt nach Eingang des Antrages innerhalb einer Woche fest, ob die Voraussetzungen nach Abs. (2) erfüllt sind. Seine Entscheidung legt er der Mitgliederversammlung vor, die über die Durchführung der Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen beschließt. Lehnt sie die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht.
  6. Steht unanfechtbar fest, dass eine Urabstimmung durchzuführen ist, hat der Vorstand des Kreisverbandes innerhalb eines Monats den Mitgliedern unter schriftlicher Erläuterung des Sachverhaltes einen Stimmschein zu übersenden und eine angemessene Frist (mindestens 2 Wochen) zu bestimmen, innerhalb derer die Stimmscheine an die Geschäftsstelle zurückzusenden sind.
  7. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der fristgerecht abgegebenen gültigen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur durch Urabstimmung möglich und frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Bestandskraft der aufzuhebenden Entscheidung.
  8. Der/die Geschäftsführer*in des Kreisverbandes ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Er übernimmt für Urabstimmungsinitiativen insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.
  9. Die Kosten der Urabstimmung trägt der Kreisverband.

§ 10 Unterstützungsfond „Grüner Zweig“

  1. Der Kreisverband unterhält einen Fond zur politischen und materiellen Unterstützung von nicht parteigebundenen Initiativen und Organisationen, die wie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ökologische, soziale, kulturelle, friedenspolitische, entwicklungspolitische, basisdemokratische und feministische Ziele sowie solche im Bereich des Gender Mainstreaming verfolgen oder sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen.
  2. Der Fond trägt den Namen „Grüner Zweig“. Näheres regelt die Satzung des Fonds, die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Auflösung des Kreisverbandes

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zustimmung durch Urabstimmung, die entsprechend der in § 9 geregelten Bestimmungen durchzuführen ist. Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Satzungsbestandteile und -änderungen

  1. Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
    1. die Wahlordnung des Kreisverbandes
    2. die Finanzordnung des Kreisverbandes
    3. die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.
  2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 14 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile, über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, die erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft treten.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.10.2016
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 10.12.2019