Wahlordnung des Kreisverbands Bonn von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Gültigkeitsbereich

  1. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes.
  2. Sie gilt für die Organe des Kreisverbandes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. „Wahlen“ sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter und Funktionen gewählt werden, also auch Wahllisten.
  2. „Abgegebene Stimmen“ sind diejenigen vom Wahlvorstand zur Verwendung bestimmten Wahlzettel, die der Wahlvorstand im jeweiligen Wahlgang entgegengenommen hat.
  3. „Gültig“ sind die abgegebenen Stimmen, die eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden Kandidat*innen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang von dem Wahlvorstand bekanntgegebenen Kriterien entsprechen. Gültige Stimmen werden in Ja-Stimmen, NeinStimmen und Stimmenthaltungen eingeteilt.

§ 3 Wahlvorstand

  1. Die Wahl wird vom Wahlvorstand durchgeführt. Er besteht in der Regel aus mindestens drei Personen (2 Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer*in) und wird auf Vorschlag der Sitzungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Kandidat*innen dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.
  3. Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer*innen benennen, insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der Stimmen. Kandidat*innen dürfen nicht zu Wahlhelfer*innen benannt werden.

§ 4 Niederschrift

  1. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss wenigstens zu jedem Wahlgang die Zahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der auf die einzelnen Kandidat*innen entfallenden Stimmen, die Enthaltungen und das Ergebnis enthalten.
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer*in des Wahlvorstandes anzufertigen und von ihr/ihm und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 5 Durchführung der Wahl

  1. Die Kandidat*innen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) eingereicht haben. Bei einer Kandidatur in Abwesenheit soll die Kandidatur eine kurze Vorstellung und Begründung enthalten.
  2. Gehören Kandidat*innen der Sitzungsleitung/dem Präsidium der Versammlung an, müssen sie vor dem Tagesordnungspunkt, unter dem die Wahl behandelt wird, zurücktreten. Die Versammlung wählt dann andere Personen in die Sitzungsleitung/das Präsidium.
  3. Zunächst werden die für die jeweilige Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen. Sie müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen und ihre Kandidatur zu begründen. Die Versammlung und auch anwesende Nichtmitglieder können die Kandidat*innen befragen. Über die Wirksamkeit einer Kandidatur entscheidet – ggf. nach Diskussion in der Versammlung – der Wahlvorstand. Kandidaturen müssen vor Beginn des jeweils ersten Wahlgangs erklärt sein.
  4. Der Wahlvorstand erläutert das nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung anzuwendende Wahlverfahren. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Versammlung über das anzuwendende Verfahren, ist darüber nach einer kurzen Debatte (Rede und Gegenrede) abzustimmen.
  5. Der Wahlvorstand bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge zu verwendenden Stimmzettel und erläutert die Kriterien zur Abgabe einer gültigen Stimme.
  6. Nachdem der Wahlvorstand den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, sind keine Redebeiträge oder Anträge mehr gestattet. Wenn alle Stimmzettel von den Wahlhelfern oder dem Wahlvorstand entgegengenommen wurden, erklärt der Wahlvorstand den Wahlgang für geschlossen.
  7. Die Stimmen werden von den Wahlhelfer*innen, ersatzweise dem Wahlvorstand, ausgezählt. Interessierten Mitgliedern der Versammlung ist Gelegenheit zu geben, die Auszählung zu beobachten.
  8. Ist die Gültigkeit einer Stimme zweifelhaft, entscheidet der Wahlvorstand, der nach Auszählung auch das Ergebnis der Wahl verkündet.

§ 6 Anfechtung der Wahl

  1. Haben ein Mitglied der Versammlung oder ein*e Kandidat*in Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten Ergebnisses, können sie die Wahl anfechten.
  2. Über eine während der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zurückweisen oder die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen. Ein anderes Ergebnis kann die Versammlung feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf Auszählfehler oder eine unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden.
  3. Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet der Vorstand des
    Kreisverbandes. Die Entscheidung ist unverzüglich den betroffenen Kandidat*innen mitzuteilen. Lehnen betroffene Kandidat*innen die Entscheidung des Vorstands ab, ist das zuständige Parteischiedsgericht anzurufen.

§ 7 Mindestparität, Frauenstatut

Bei Wahlen sind die Bestimmungen zur Mindestparität und dem Frauenstatut nach § 8 der Satzung des Kreisverbandes zu beachten.

§ 8 Wahlverfahren

  1. Frauenplätze und offene Plätze werden getrennt gewählt, die Frauenplätze zuerst.
  2. Stehen bei der Wahl der Frauenplätze mehr Kandidatinnen zur Wahl, als Plätze/Ämter zu vergeben sind, können die im Frauenblock nicht gewählten Kandidatinnen im offenen Block erneut kandieren.
  3. Wahlen finden im Einzelwahlverfahren oder im Blockwahlverfahren statt.
  4. Das Einzelwahlverfahren findet grundsätzlich statt bei Wahlen
    1. der Vorsitzenden und der Kassierer*in/des Kassierers des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen
    2. der LPR-Delegierten
    3. der Kandidat*innen bei Kommunalwahlen
    4. der Wahlkreiskandidat*innen bei Landtags- und Bundestagswahlen
    5. zur OB-Kandidatur.
  5. Das Blockwahlverfahren findet grundsätzlich statt bei Wahlen
    1. der Beisitzer*innen des Vorstandes des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen
    2. von (Ersatz-) Delegierten
  6. Die Ratsreserveliste wird in der Regel im Einzelwahlverfahren gewählt. Die Anwendung eines Blockwahlverfahrens setzt das Einverständnis aller Kandidat*innen für einen bestimmten Listenbereich voraus. Diese Regelung gilt entsprechend für die Listen der Bezirksvertretungen.

§ 9 Wahl von Einzelpersonen

  1. Ist nur eine Position zu besetzen, so ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.
  2. Erreicht kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang entsprechend Abs. (1) statt.
  3. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht hat.
  4. Sollten aufgrund von Stimmengleichheit, die Plätze, die zur Teilnahme am 3. Wahlgang berechtigen, nicht eindeutig festzulegen sein, wird zunächst eine Stichwahl unter den stimmengleichen Kandidat*innen durchgeführt. In diesem Wahlgang werden die beiden Kandidat*innen für den 3. Wahlgang nominiert, die die meisten Stimmen erhalten. Falls die Stichwahl auch stimmengleich endet, wird sie einmal wiederholt. Bei einem erneuten Unentschieden entscheidet das Los. Dieses Verfahren gilt entsprechend, wenn bei der Stichwahl für die Nominierung zum 3. Wahlgang zwischen Kandidat*innen, die die zweitmeisten Stimmen erreicht haben, Stimmengleichheit besteht.

§10 Blockwahlen mit Mehrheitsquorum (absolute Mehrheit)

  1. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidat*innen in der Reihenfolge der meisten Stimmen, sofern sie mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht haben, die der Zahl der gültigen Stimmzettel entspricht.
  2. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Positionen besetzt, so haben die Stimmberechtigten im zweiten Wahlgang so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidat*innen in der Reihenfolge der meisten Stimmen, sofern sie mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht haben, die der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel entspricht.
  3. Werden auch im zweiten Wahlgang nicht alle Positionen besetzt, scheiden im dritten Wahlgang so viele Kandidat*innen mit den niedrigsten Stimmen aus, dass höchstens doppelt so viele Kandidat*innen antreten, wie Positionen zu besetzen sind. Die Wahl wird dann nach Abs. (2) durchgeführt.
  4. Werden auch im dritten Wahlgang nicht alle Positionen besetzt, findet zwischen den Kandidat*innen des dritten Wahlganges ein vierter Wahlgang statt, in dem die Kandidat*innen in der Reihenfolge der meisten Stimmen gewählt sind.
  5. Zur Ermittlung der verbleibenden Kandidat*innen bei Stimmengleichheit gilt § 9 Abs. (4) entsprechend.

§ 11 Abwahl

  1. Gewählte Personen können grundsätzlich während ihrer Amtszeit jederzeit von dem Organ, das sie gewählt hat, abgewählt werden. Der Beschluss ist zu begründen.
  2. Eine Abwahl ist nur zulässig, wenn der Antrag auf Abwahl von mindestens 3% der betreffenden Mitglieder gestellt und mit einer fristgerechten Einladung bekanntgemacht worden ist.
  3. Ein zulässiger Abwahlantrag ist erfolgreich, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
  4. Sofern eine Abwahl gesetzlich unzulässig ist, können gewählte Personen von dem Organ, das sie gewählt hat, zum Rücktritt aufgefordert werden. Das Verfahren der Abwahl ist sinngemäß anzuwenden. Sofern einschlägig, sind die Grundsätze des „freien Mandats“ zu beachten.