Land auf gutem Weg: Neue Förderbestimmungen im Wohnungsbau gelten ab heute in NRW – Bonn besonders berücksichtigt Rolf Beu, Landtagsabgeordneter aus Bonn und Mitglied im Ausschuss für Bauen, Wohnen, Städtebau und Verkehr:
„Wohnen muss bezahlbar sein und darf dem Klimaschutz nicht schaden. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes trat am 01.01.2016 in Kraft. Sie ist vernünftig, weil sie der Energieeinsparung und dem Klimaschutz dient. Da die Einhaltung dieser Bundesregelung im Einzelfall beim Bau von Gebäuden mit Mehrkosten verbunden sein könnte, erhöht das Land Nordrhein-Westfalen die Förderbeträge im sozialen Wohnungsbau ab sofort vorbildlich um durchschnittlich sieben Prozent. Neu gefördert können in den drei Städten der Rheinschiene Düsseldorf, Köln und Bonn, in der Westfalen-Metropole Münster und den beiden Ruhrgebietsstädten Essen und Dortmund nun Wohngebäude bis zu sieben Vollgeschossen. Bei entsprechenden rechtskräftigen Bebauungsplänen, der Umsetzung von Quotenvorgaben und einer gemischte Belegung können ab sofort an städtebaulich integrierten Standorten auch höhere Gebäude gefördert werden. Damit berücksichtigt die Landesregierung den unstrittig vorhandenen Mangel an überhaupt verfügbaren Flächen in Bonn und den anderen Städten. Es liegt dabei in der Verantwortung der Kommunen, dass aber keine reinen Hochhausghettos errichtet werden, wie sie in den 1970er Jahren errichtet wurden und die sich in der Folgezeit oftmals zu sozialen Brennpunkten entwickelt haben.Mit der Förderung sollen auch längere Sozialbindungen erreicht werden. Deshalb entfällt künftig die Möglichkeit, nur eine 15-jährige Sozialbindung zu vereinbaren. In NRW ist die Förderung wahlweise mit einer 20- oder 25-jährigen Bindungsdauer verknüpft. Vor dem Hintergrund der Förderung durch hohe Tilgungsnachlässe gibt es zukünftig keine Verkürzung der Zweckbindung mehr, wenn die Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden. Dem Ziel der Bindungssicherung dient auch ein neues Förderangebot zur Bindungsverlängerung. Danach können Investoren die Laufzeit zinsgünstiger Darlehen verlängern, wenn zum Ausgleich dafür die Zweckbindung ebenfalls verlängert wird.“